Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG) ist die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Es legt die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Mit einem konsequenten, deutlich schnelleren Ausbau soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent steigen. Das novellierte EEG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Wir haben Ihnen die Kerninhalte kurz zusammengefasst.

 

Kerninhalte des EEG 2023

    • §1: Ziel des Gesetzes ist insbesondere im interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
    • §8: Das EEG regelt den vorrangigen Anschluss an das Netz, die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung de Stroms, sowie den bundesweiten Ausgleich der Vergütungs- und Prämienzahlungen für den Strom, gewonnen aus Erneuerbaren Energiequellen.
    • Zu den Pflichten der Netzbetreiber kommt, durch den politischen Willen des Gesetzgebers, neben Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität, auch die Versorgungsart und genau hier bekommen die Regenerativen Energien Vorrang.
    • §8: Anschluss (Regelungen zum Netzzugang): Netzbetreiber sind verpflichtet, PV-Anlagen an ihr Netz anzuschließen, den gesamten Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Pflicht zum Netzausbau, falls wirtschaftlich zumutbar. Bei größeren Anlagen kann der Netzverknüpfungspunkt zu Problemen führen. Wir als Planer berücksichtigen diese Fragen, informieren Sie als Bauherren rechtzeitig und kalkulieren den für Sie zusätzlichen Kosten-Zeitaufwand entsprechend ein.
    • Bei Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung verringert sich der anzulegende Wert nach §53 Abs. 1 Nr. 2 um 0,4 ct/kWh. In untenstehender Tabelle sind die anzulegenden Werte gemäß EEG 2023 aufgeführt, die für eine Inbetriebnahme ab dem 01 Januar 2023 anzuwenden sind. Diese bleiben bis Januar 2024 konstant und verringern sich ab dem 01. Februar halbjährlich um 1,0% (§49 EEG 2023), wobei eine Anpassung der Degression entsprechend des Zubaus an PV-Anlagen möglich ist.
    • Es besteht Pflicht zur Direktvermarktung bei einer installierten Leistung von über 100kW(p).

(1) Die anzulegenden Werte beziehen sich auf Gebäudeanlagen im Sinne von § 48 Abs. 2 („Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind“).
(2) Die Angaben in eckigen Klammern beziehen sich auf eine Inbetriebnahme ab 01. Januar 2023, Angaben ohne Klammern auf eine Inbetriebnahme ab 30. Juli 2022.
(3) Es besteht Pflicht zur Direktvermarktung bei einer installierten Leistung von über 100 kWp.

 

Netzausbau und Netzanschluss

  • Netzausbau bezahlt der Netzbetreiber (§12), Netzanschluss bezahlt der Anlagenbetreiber (§16, Abs. 1)
  • Bei Anlagen bis 30kW gilt der Verknüpfungspunkt mit dem Netz als günstigster Anschlusspunkt (§8). Mehrkosten, durch einen anderen zugewiesenen Anschlusspunkt, zahlt der Netzbetreiber (§16, Abs. 2). Der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz ist mit dem Hausanschlusskasten gleichzusetzen.
  • Es gilt immer die Leistung (Summe) aller EEG-Anlagen zusammen, die sich auf dem selben Grundstück befinden.

Inbetriebnahme

  • Der Vergütungsanspruch fü PV-Anlagen beliebiger Größe ist seit 31.01.2019 an die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur durch den Betreiber gebunden.
  • Meldefristen: 1 Monat ab Inbetriebnahme, Altanlagen: www.bundesnetzagentur.de
Wir sind für Sie da!

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