Mieterstrom – Energiewende im Mehrfamilienhaus
Mieterstrom – Was steckt dahinter?
Ab 2025 verschärfen mehrere Bundesländer ihre Vorschriften zur Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Ziel ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben und die nationalen Klimaziele zu erreichen.
Hintergrund: In vielen Bundesländern und Kommunen gibt es bereits seit Jahren eine Solarpflicht – etwa bei Neubauten oder größeren Dachsanierungen.
Ab 2025: Weitere Bundesländer ziehen nach und weiten die Verpflichtung aus, z.B. auf gewerbliche Gebäude, Parkplätze oder bestehende Gebäude bei größeren Umbauten.
Ziel: Stärkere Nutzung ungenutzter Dachflächen zur dezentralen
Energiegewinnung – ein zentraler Hebel auf dem Weg zur Klimaneutralität.
Trend: Der gesetzliche Druck steigt, gleichzeitig wächst auch das öffentliche Bewusstsein für die Chancen der Solarenergie – sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich.
Wirtschaftlichkeit und Renditepotenzial – bis zu 15 % und mehr
Investor profitiert durch:
- höhere Rendite gegenüber Volleinspeisung
- erreichte CO2 Ziele
- Aufwertung des Hauses
Mieter profitiert durch:
- niedrigen Strompreis
- Grüne, nachhaltige Energieversorgung
Konzept des Mieterstroms
Der Strom wird lokal auf dem jeweiligen Gebäude erzeugt. Die Nutzung der erzeugten Energie findet direkt im Gebäude statt oder in Nebenanlagen in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang durch den Letztverbraucher (Mieter).
Bedingungen für Mieterstrom
Der Betreiber liefert Strom an Dritte (z. B. Mieter), damit gilt der Betreiber als Energieversorgungsunternehmen gemäß EnWG & EEG.
Pflichten für den Betreiber:
- Vertrags- & Rechnungsgestaltung
- Stromkennzeichnung
- Registrierung & Mitteilung an Behörden
- Steuerrechtliche Vorgaben beachten
- Versorgungspflicht: Auch bei fehlender PV-Erzeugung (z. B. nachts) muss Netzstrom geliefert werden
- Der Betreiber wird Vollversorger, Mischkalkulation für beides oder zwei
getrennte Preise
Mieterstromzuschlag deckt Mehraufwand ab!
Förderung
Aufgrund des erforderlichen Aufwands der Abrechnung im Sinne des EnWG erhält der Betreiber eine Förderung. Solarpaket 1 (05/2024) weitet den Mieterstrom-Zuschlag auf Nichtwohngebäude aus. Seitdem sind Wohn- Gewerbe- oder Mischimmobilien förderfähig. Die Erweiterung der Förderung für Gewerbeeinheiten
erhöht in Mischimmobilien den Eigenverbrauch der Anlage.
Mieterstromzuschläge
Die Höhe des Mieterstromzuschlages* wurde im EEG festgelegt:
- neue Anlagen bis 10 kW bei 2,59 ct/kWh
- neue Anlagen bis 40 kW bei 2,41 ct/kW
- neue Anlagen bis 1 MW bei 1,62 ct/kWh
Der Mieterstromzuschlag ist deutlich niedriger als die Einspeisevergütung, denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms.
* gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Juli 2025
Strompreisgestaltung
Der im Mieterstromvertrag vereinbarte Strompreis setzt sich aus dem Mieterstrompreis und dem Preis für den Zusatzstrom zusammen. Der vereinbarte Strompreis darf 90% des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifes nicht übersteigen (§ 42a Absatz 4 EnWG).